Skip to main content Skip to navigation

Berufsuntergruppe 1

INTERNATIONALE STANDARDKLASSIFIKATION DER BERUFE
Fassung für Zwecke der europäischen Gemeinschaften - ISCO-88 (COM) - (DEUTSCHE ÜBERSETZUNG)
Schlüsselverzeichnis

Den Vereinbarungen der ISCO-88 entsprechend steht ein Einsteller für eine Berufshauptgruppe, ein Zweisteller für eine Berufsgruppe, ein Dreisteller für eine Berufsuntergruppe und ein Viersteller für eine Berufsgattung. Wo Berufshaupt-, Berufs- oder Berufsuntergruppen nicht untergliedert sind, kann eine entsprechende 2-, 3- oder 4-stellige Gliederungskategorie durch das Anhängen von Nullen geschaffen werden.

Berufskategorien, die den Zusatz "anderweitig nicht genannt" enthalten, sind besonderen Berufen vorbehalten, die nicht anderen spezifischen Kategorien der Klassifikation zugeordnet wurden. Gliederungseinheiten, die den Zusatz "ohne nähere Angaben" enthalten, sind solchen Berufen vorbehalten, die für die Einordnung in eine spezifische Gliederungskategorie nicht hinreichend genau definiert sind.

Soweit möglich folgt das System der Numerierung dem der ISCO-88. Erläuterungen wurden eingefügt, um diejenigen Teile der Klassifikation zu kennzeichnen, die nicht unwesentlich von der ISCO-88 abweichen.

ANGEHÖRIGE GESETZGEBENDER KÖRPERSCHAFTEN, LEITENDE VERWALTUNGSBEDIENSTETE UND FÜHRUNGSKRÄFTE IN DER PRIVATWIRTSCHAFT

    11  Angehörige gesetzgebender Körperschaften und leitende Verwaltungsbedienstete
        111 Angehörige gesetzgebender Körperschaften und leitende Verwaltungsbedienstete
            1110    Angehörige gesetzgebender Körperschaften und leitende Verwaltungsbe-
                    dienstete

        114 Leitende Bedienstete von Interessenorganisationen1
            1141    Leitende Bedienstete politischer Parteien
            1142    Leitende Bedienstete von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- sowie anderen Wirt-
                    schaftsverbänden
            1143    Leitende Bedienstete humanitärer und anderer Interessenorganisationen

Erläuterungen:

Die leitenden Verwaltungsbediensteten in Berufsuntergruppe 111 (Angehörige gesetzgebender Körperschaften und leitende Verwaltungsdienste) sollten beschränkt sein auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, welche die relativ begrenzte Anzahl von gehobenen Leitungspositionen innerhalb des öffentlichen Dienstes auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene innehaben. Diejenigen, die Industrieunternehmen im Staatseigentum oder unter staatlicher Aufsicht, öffentliche Versorgungsbetriebe usw. leiten, sollten den Berufsuntergruppen 121 (Direktoren und Hauptgeschäftsführer), 122 (Produktions- und Operationsleiter) bzw. 123 (Sonstige Fachbereichsleiter) entsprechend zugeordnet werden. Beispiele für Berufsbezeichnungen der Berufsuntergruppe 111 sind:

Staatssekretär Staatssekretärsassistent Abteilungsleiter Ministerialdirektor Bürgermeister Leitender Verwaltungsbediensteter einer zwischenstaatlichen Behörde Diplomatischer Repräsentant

1. Wenn eine Unterscheidung der leitenden Bediensteten von Interessenorganisationen anhand der politischen, wirtschaftlichen oder humanitären Ziele der betreffenden Organisation nicht möglich ist, so sollte die Zuordnung zu einer Berufsgattung 1140 (Leitende Bedienstete von Interessenorganisationen ohne nähere Angaben) erfolgen.


    12  Geschäftsleiter und Geschäftsbereichsleiter in großen Unternehmen1
        121 Direktoren und Hauptgeschäftsführer2
            1210    Direktoren und Hauptgeschäftsführer

        122 Produktions- und Operationsleiter3
            1221    Produktions- und Operationsleiter in der Landwirtschaft, Jagd, 
                        Forstwirtschaft und Fischerei
            1222    Produktions- und Operationsleiter im verarbeitenden Gewerbe
            1223    Produktions- und Operationsleiter im Baugewerbe
            1224    Produktions- und Operationsleiter im Groß- und Einzelhandel
            1225    Produktions- und Operationsleiter in Restaurants und Hotels
            1226    Produktions- und Operationsleiter im Transportwesen, in der 
                        Lagerbewirtschaftung und Nachrichtenübermittlung
            1227    Produktions- und Operationsleiter in gewerblichen Dienst-
                        leistungsunternehmen
            1228    Produktions- und Operationsleiter in Körperpflege-, Pflege-, 
                        Reinigungs- und verwandten Dienstleistungsunternehmen
            1229    Produktions- und Operationsleiter, anderweitig nicht genannt

        123 Sonstige Fachbereichsleiter4
            1231    Finanzdirektoren und Verwaltungsleiter
            1232    Personalleiter und Sozialdirektoren
            1233    Verkaufs- und Absatzleiter
            1234    Werbeleiter und Leiter der Öffentlichkeitsarbeit
            1235    Leiter des Einkaufs und der Materialwirtschaft
            1236    Leiter der EDV
            1237    Forschungs- und Entwicklungsleiter
            1239    Sonstige Fachbereichsleiter, anderweitig nicht genannt

Erläuterungen:

1. Folgendes sollte beachtet werden: In Fällen, wo nur die Information "Leiter von Unternehmen oder Organisationen mit 10 oder mehr Beschäftigten" verfügbar ist, sollte die Zuordnung zu einer Berufsgattung 1200 (Geschäftsleiter und Geschäftsbereichsleiter in großen Unternehmen ohne nähere Angaben) erfolgen.

2. Diese Gruppe soll Personen umfassen, die - als Direktoren oder Hauptgeschäftsführer - Unternehmen oder Organisationen mit 10 oder mehr Beschäftigten leiten.

3. Diese Gruppe soll Personen umfassen, die ihren Angaben nach auf die Leitung der Bereiche Produktion und/oder Operation in Unternehmen oder Organisationen mit 10 oder mehr Beschäftigten spezialisiert sind. Zusätzliche Informationen über den Wirtschaftszweig können verwendet werden, um den Beruf den Berufsgattungen 1221 - 1229 zuzuordnen. Falls zusätzliche Informationen über den Wirtschaftszweig fehlen, sollte die Zuordnung zu einer Berufsgattung 1220 (Produktions- und Operationsleiter ohne nähere Angaben) erfolgen.

4. Diese Gruppe sollte auf Personen beschränkt werden, die ihren Angaben nach Leistungsfunktionen in Unternehmen oder Organisationen mit 10 oder mehr Beschäftigen wahrnehmen, die aber nicht produktions- oder operationsbezogen sind. Die Berufsgattung 1239 (Sonstige Fachbereichsleiter, anderweitig nicht genannt) ist leitenden Berufen in Unternehmen oder Organisationen mit 10 oder mehr Beschäftigten vorbehalten, die eine nicht-produktionsbezogene/nicht-operationsbezogene fachliche Leitungsfunktion wahrnehmen, die jedoch nicht durch die Berufsgattungen 1231 - 1237 abgedeckt wird.


    13  Leiter kleiner Unternehmen1
        131 Leiter kleiner Unternehmen

            1311    Leiter kleiner Unternehmen in der Landwirtschaft, Jagd, Forst-
                        wirtschaft und Fischerei2
            1312    Leiter kleiner Unternehmen im verarbeitenden Gewerbe
            1313    Leiter kleiner Unternehmen im Baugewerbe
            1314    Leiter kleiner Unternehmen im Groß- und Einzelhandel
            1315    Leiter kleiner Unternehmen von Restaurants und Hotels
            1316    Leiter kleiner Unternehmen im Transportwesen, in der Lagerei 
                        und Nachrichtenübermittlung
            1317    Leiter von kleinen gewerblichen Dienstleistungsunternehmen
            1318    Leiter von kleinen Körperpflege-, Pflege-, Reinigungs- und 
                        verwandten Dienstleistungsunternehmen
            1319    Leiter kleiner Unternehmen, anderweitig nicht genannt

Erläuterungen:

Diese Gruppe soll Personen umfassen, die kleine Unternehmen oder Organisationen mit 0 - 9 Beschäftigten im eigenen Namen oder für den Eigentümer leiten und möglicherweise von Arbeitskräften ohne Leitungsfunktion unterstützt werden. Beschäftigte ohne Leitungsaufgaben sollten ihren spezifischen Angaben entsprechend klassifiziert werden.

1. Folgendes ist zu beachten: In Fällen, wo nur die Information "Leiter von Unternehmen oder Organisation mit 0 - 9 Beschäftigten" verfügbar ist, sollte die Zuordnung zu einer Berufsgattung 1300 (Leiter kleiner Unternehmen ohne nähere Angaben) erfolgen.

2. Berufsgattung 1311 (Leiter kleiner Unternehmen in der Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Fischerei) sollte Personen vorbehalten sein, die ihren Angaben nach Leitungstätigkeiten in den Bereichen Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Fischerei verfügen, und zwar in Organisationen mit 0 - 9 Beschäftigten. Personen, die sich selbst lediglich als "Landwirt", "Jäger", "Förster" oder "Fischer" bezeichnen, würden der Berufshauptgruppe 6 (Fachkräfte in der Landwirtschaft und Fischerei) zugeordnet.

Hoch von der Seite

Groups:
1, 2, 3, 4, 5,
6, 7, 8, 9, 0