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Berufsuntergruppe 2

WISSENSCHAFTLER
    21  Physiker, Mathematiker und Ingenieurwissenschaftler
        211 Physiker, Chemiker und verwandte Wissenschaftler
            2111    Physiker und Astronomen
            2112    Meteorologen
            2113    Chemiker
            2114    Geologen und Geophysiker

        212 Mathematiker, Statistiker und verwandte Wissenschaftler
            2121    Mathematiker und verwandte Wissenschaftler
            2122    Statistiker1

        213 Informatiker2
            2131    Systemplaner, Systemanalytiker und Systemprogrammierer
            2139    Informatiker, anderweitig nicht genannt

        214 Architekten, Ingenieure und verwandte Wissenschaftler
            2141    Architekten, Raum- und Verkehrsplaner
            2142    Bauingenieure
            2143    Elektroingenieure
            2144    Elektronik- und Fernmeldeingenieure
            2145    Maschinenbauingenieure
            2146    Chemieingenieure
            2147    Bergbauingenieure, Metallurgen und verwandte Wissenschaftler
            2148    Kartographen und Vermessungsingenieure
            2149    Architekten, Ingenieure und verwandte Wissenschaftler, ander-
                  weitig nicht genannt

Erläuterungen:

Diese Berufsgruppe umfaßt Berufe, deren Hauptaufgaben ein hohes Niveau professioneller Kenntnisse und Erfahrungen in Physik, Mathematik und Ingenieurwissenschaften erfordern (ILO, 1990, S. 47)

1. Diese Kategorie sollte Angehörige des Öffentlichen Dienstes umfassen, die angeben, daß ihre vorwiegende berufliche Tätigkeit mit der Verarbeitung und Analyse statistischer Informationen oder der unmittelbaren Beaufsichtigung von anderen Personen verbunden ist, die mit solchen Aufgaben befaßt sind.

2. Wenn die Berufsbezeichnungen keine klare Abgrenzung erlaubt, können zusätzliche Informationen über das erforderliche Qualifikationsniveau oder Aufgabenbeschreibungen herangezogen werden, um Berufe entweder Berufsuntergruppe 213 oder Berufsuntergruppe 312 (Datenverarbeitungsfachkräfte) zuordnen zu können.


    22  Biowissenschaftler und Mediziner
        221 Biowissenschaftler
            2211    Biologen, Botaniker, Zoologen und verwandte Wissenschaftler
            2212    Pharmakologen, Pathologen und verwandte Wissenschaftler (nicht Ärzte)
            2213    Agrar- und verwandte Wissenschaftler

        222 Mediziner (ohne Krankenpflege)
            2221    Ärzte
            2222    Zahnärzte
            2223    Tierärzte
            2224    Apotheker
            2229    Mediziner (ohne Krankenpflege), anderweitig nicht genannt

        223 Wissenschaftliche Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
            2230    Wissenschaftliche Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte

Erläuterungen:

Biowissenschaftler und Mediziner befassen sich mit Forschungsarbeiten, verbessern oder entwickeln Konzepte, Theorien und operationale Methoden oder verwerten wissenschaftliche Kenntnisse auf Gebieten wie Biologie, Zoologie, Botanik, Ökologie, Physiologie, Biochemie, Mikrobiologie, Pharmakologie, Agrarwissenschaften und Medizin (ILO, 1990, S. 59).

Für diese Berufsgruppe werden keine ausdrücklichen Änderungen vorgeschlagen. Es sollte jedoch folgendes beachtet werden: Die strikte Anwendung des Prinzips, daß diese Berufsgruppe auf das ISCO-Anforderungsniveau 4 (einem Universitätsdiplom entsprechende oder gleichwertige Ausbildung) zu beschränken ist, könnte zusätzliche Angaben über die Qualifikation erfordern. Dies trifft insbesondere auf Berufsgruppe 223 (Wissenschaftliche Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte) zu, wo besondere Spezialisierungen in der Krankenpflege Qualifikationen auf solch hohem Niveau nötig machen können.


    23  Wissenschaftliche Lehrkräfte
        231 Universitäts- und Hochschullehrer
            2310    Universitäts- und Hochschullehrer

        232 Lehrer des Sekundarbereiches
            2320    Lehrer des Sekundarbereiches

        233 Wissenschaftliche Lehrer des Primar- und Vorschulbereiches
            2331    Wissenschaftliche Lehrer des Primarbereiches
            2332    Wissenschaftliche Lehrer des Vorschulbereiches

        234 Wissenschaftliche Sonderschullehrer
            2340    Wissenschaftliche Sonderschullehrer

        235 Sonstige wissenschaftliche Lehrkräfte
            2351    Pädagogik-, Didaktiklehrer und -berater
            2352    Schulinspektoren
            2359    Sonstige wissenschaftliche Lehrkräfte, anderweitig nicht genannt

Erläuterungen:

Wissenschaftliche Lehrkräfte unterrichten in Theorie und Praxis eines Faches oder mehrerer Fächer auf unterschiedlichem Bildungsniveau, befassen sich mit Forschungsarbeiten und verbessern oder entwickeln Konzepte, Theorien und praxisbezogene Methoden ihres jeweiligen Faches, bereiten Lehrmaterialien und -bücher vor (ILO, 1990, S. 65).

Die Zuordnung von Berufen zu den Berufsuntergruppen 233 (Wissenschaftliche Lehrer des Primar- und Vorschulbereiches) und 234 (Wissenschaftliche Sonderschullehrer) im Gegensatz zu den Berufsuntergruppen 331 (Nicht-wissenschaftliche Lehrkräfte des Primarbereichs), 332 (Nicht-wissenschaftliche Lehrkräfte des Vorschulbereichs) und 333 (Nicht-wissenschaftliche Sonderschullehrkräfte) wird normalerweise für die gesamte Gruppe vorgenommen und nicht nur für einen Teil davon (d.h. Lehrer des Primarbereiches werden je nach nationalen Ausbildungs- und Trainingserfordernissen entweder 233 oder 331 zugewiesen). Die Harmonisierung nationaler Ausbildungs- und Trainingsanforderungen wird solche Unterschiede im Laufe der Zeit beseitigen. Einstweilen wird vorgeschlagen, daß die einzelnen Länder genau angeben, auf welcher Grundlage sie Lehrberufe des Primar-, Vorschul- oder Sonderschulbereiches den Berufsgruppen 233/234 oder 331/332/333 zuordnen.

Schulleiter sind der Berufsgattung 1229 zugeordnet.


    24  Sonstige Wissenschaftler und verwandte Berufe
        241 Unternehmensberatungs- und Organisationsfachkräfte
            2411    Buchprüfer, Revisoren, Steuerberater
            2412    Personalfachleute, Berufsberater und Berufsanalytiker
            2419    Unternehmensberatungs- und Organisationsfachkräfte, ander-
                    weitig nicht genannt

        242 Juristen
            2421    Anwälte
            2422    Richter
            2429    Juristen, anderweitig nicht genannt

        243 Archiv-, Bibliotheks- und verwandte Informationswissenschaftler
            2431    Archiv- und Museumswissenschaftler
            2432    Bibliotheks-, Dokumentations- und verwandte Informationswissenschaftler

        244 Sozialwissenschaftler und verwandte Berufe
            2441    Wirtschaftswissenschaftler1
            2442    Soziologen, Anthropologen und verwandte Wissenschaftler
            2443    Philosophen, Historiker und Politologen
            2444    Philologen, Übersetzer und Dolmetscher
            2445    Psychologen
            2446    Sozialarbeiter

        245 Schriftsteller, bildende oder darstellende Künstler2
            2451    Autoren, Journalisten und andere Schriftsteller
            2452    Bildhauer, Maler und verwandte Künstler
            2453    Komponisten, Musiker und Sänger
            2454    Choreographen und Tänzer
            2455    Film-, Bühnen- und sonstige Schauspieler, Regisseure

        246 Geistliche, Seelsorger
            2460    Geistliche, Seelsorger

        247 Wissenschaftliche Verwaltungsfachkräfte des öffentlichen Dienstes3
            2470    Wissenschaftliche Verwaltungsfachkräfte des öffentlichen Dienstes

Erläuterungen:

Sonstige Wissenschaftler und verwandte Berufe befassen sich mit Forschungsarbeiten, verbessern oder entwickeln Konzepte, Theorien und praxisbezogene Methoden oder verwerten ihr Wissen auf folgenden Gebieten: Informationsverbreitung, Betriebsorganisation sowie Philosophie, Rechtswissenschaft, Psychologie, Politik, Volkswirtschaftslehre, Geschichte, Religion, Sprachen, Soziologie, andere Sozialwissenschaften, Kunst und Unterhaltung (ILO, 1990, S. 72).

Je nach der spezifischen Aufgabenstellung und dem Grad der Verantwortung sowie nationalen Bildungs- und Ausbildungserfordernissen könnte es in Betracht kommen, einige der hier aufgeführten Berufe Berufsgruppe 34 (Sonstige Fachkräfte der mittleren Qualifikationsebene) zuzuordnen (ILO, 1990, S. 72).

1. Diese Kategorie sollte Angehörige des öffentlichen Dienstes einschließen, die angeben, daß ihre vorwiegende berufliche Tätigkeit mit Wirtschaftsanalysen verbunden ist bzw. in der Beaufsichtigung von anderen Personen besteht, die solchen Aufgaben nachgehen.

2. Diese Kategorie soll Personen umfassen, die Fähigkeiten auf dem vierten ISCO-Anforderungsniveau (Universitäts- oder gleichwertige Ausbildung) benötigen. Die einzelnen Länder sollten genau angeben, auf welcher Grundlage sie die Zuordnung von Berufen zu dieser Berufsuntergruppe im Gegensatz zu Berufsuntergruppe 347 (Künstlerische, Unterhaltungs- und Sportberufe) vornehmen.

3. Hier handelt es sich um eine neue Berufsuntergruppe, welche ausdrücklich für die Zuordnung von Berufen geschaffen wurde, deren Hauptaufgaben allgemeine administrative Funktionen innerhalb des öffentlichen Dienstes umfassen und für welche die nationalen Ausbildungs- und Trainingsanforderungen eine Universitäts- oder gleichwertige Ausbildung voraussetzen. Zu den dieser Kategorie zugeordneten Berufen gehören nicht die Spitzenämter der allgemeinen Verwaltung im öffentlichen Dienst (diese sind in Berufsuntergruppe 111 "Angehörige gesetzgebender Körperschaften und leitende Verwaltungsdienste" erfaßt).

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