Berufshauptgruppen der ISCO-88 und skill levels
Berufshauptgruppen der ISCO-88 und skill levels
Die 'skill specialisation' kann sowohl weit als auch enger gefaßt angegeben werden und bezieht sich auf bestimmte Bereiche, Produktionsprozesse, die eingesetzte Technik, Materialien, mit denen gearbeitet wird, erzeugte Waren und Dienstleistungen usw. Deshalb müssen Wörter, die den Bereich, Produktionsprozesse usw. beschreiben, als Kennzeichnung für die zentralen skills der entsprechenden Berufe verwendet werden. Dieselbe Art von Wörtern wird verwendet, um die Gruppen in einer Industrieklassifikation der wirtschaftlichen Tätigkeiten zu benennen. Daher wird man für manche Erwerbstätige, deren Zuordnung zu einem Beruf bekannt ist, mit einer relativ guten Trefferquote den Wirtschaftszweig voraussagen können, in dem sie tätig sind. Der Grund hierfür ist nicht etwa, daß die ISCO den Wirtschaftszweig als Zuordnungskriterium verwendet, sondern daß skills mit Gütern, Materialien usw. verknüpft sind, welche den Wirtschaftszweig ausmachen. Der konzeptionelle Unterschied zwischen den beiden Arten von Klassifikationen sollte nicht übersehen werden, wenn er auch durch die Korrelation zwischen beiden und die verwendete Terminologie zum Teil verdeckt wird.Die ISCO-88 legt vier Gliederungsebenen fest, bestehend aus:10 Berufshauptgruppen 28 Berufsgruppen (Unterteilungen der Berufshauptgruppen) 116 Berufsuntergruppen (Unterteilungen der Berufsgruppen) 390 Berufsgattungen (Unterteilungen der Berufsuntergruppen)Berufsgattungen bestehen in den meisten Fällen aus einer Reihe von einzelnen Berufen. So gehört beispielsweise der Einzelberuf Kernphysiker zur Berufsgattung 2111 der ISCO-88 Physiker und Astronomen, die der Berufsuntergruppe 211 Physiker, Chemiker und verwandte Wissenschaftler untergeordnet ist, welche wiederum Teil der Berufsgruppe 21 Physiker, Mathematiker und Ingenieurwissenschaftler der Berufshauptgruppe 2 Wissenschaftler ist. Die Struktur der ISCO-88 ist in Übersicht 1 dargestellt.
Acht der zehn Berufshauptgruppen der ISCO-88 sind unter Bezugnahme auf die vier für die ISCO definierten breit angelegten skill levels abgegrenzt; siehe hierzu Übersicht 1. Diese vier skill levels der ISCO wurden anhand der Ausbildungsstufen und -kategorien der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens (ISCED) mit operationalen Definitionen versehen. Fünf der acht Berufshauptgruppen, nämlich 4,5,6,7 und 8, werden als demselben skill level zugehörig angesehen und unter Bezugnahme auf breit gefaßte skill specialization-Gruppen unterschieden. In den Definitionen der zwei Berufshauptgruppen Angehörige gesetzgebender Körperschaften, leitende Verwaltungsbedienstete und Führungskräfte in der Privatwirtschaft sowie Soldaten wurde nicht auf skill levels verwiesen, da andere Aspekte der Tätigkeitsart für wichtiger erachtet wurden als Ähnlichkeitskriterien, nämlich Leitungsfunktionen im politischen und wirtschaftlichen Bereich bzw. militärische Aufgaben. Als Folge hiervon bestehen innerhalb dieser beiden Berufshauptgruppen erhebliche Unterschiede bei den skill levels. Die Berufsgruppen und Berufsuntergruppen der Berufshauptgruppe 1 wurden jedoch so konzipiert, daß sie Berufe auf vergleichbaren skill levels zusammenfassen.
Da sich durch Unterschiede in der eingesetzten Technik für Tätigkeiten mit ähnlicher Zielrichtung das Problem ergibt, daß unterschiedliche Anforderungen in bezug auf skill bestehen, wird auf der Hauptgruppenebene differenziert nach (a) Berufen, die hauptsächlich auf handwerkliche Tätigkeiten ausgerichtet sind (d.h. Berufshauptgruppen 6 'Fachkräfte in der Landwirtschaft und Fischerei' und 7 'Handwerks- und verwandte Berufe'), und (b) Berufen, in denen es in erster Linie um die Bedienung von Werkzeugen, Maschinen und Industrieanlagen geht (d.h. Berufshauptgruppe 8 'Anlagen- und Maschinenbediener sowie Montierer').
Auf handwerkliche Tätigkeiten ausgerichtete Berufe setzen sich aus unmittelbar an der Produktion von Gütern beteiligten Tätigkeiten für Fachkräfte zusammen, deren Aufgaben und Pflichten Verständnis für und Erfahrungen mit den verwendeten Naturschätzen und Rohstoffen sowie das Wissen um die gewünschten Verfahren und Methoden erfordern; sie können jedoch auch technisch fortschrittlichere Werkzeuge und Maschinen verwenden, vorausgesetzt, daß sich hierdurch nicht die zugrundeliegenden skills und das entsprechende Verständnis ändern. Moderne Maschinen und Werkzeuge können eingesetzt werden, um die für bestimmte Aufgaben erforderliche physische Anstrengung und/oder Zeit zu verringern oder die Qualität der Güter zu verbessern. Die Aufgaben und Pflichten von Tätigkeiten in Berufen, die auf die Bedienung von Werkzeugen, Maschinen und Industrieanlagen ausgerichtet sind, erfordern Verständnis dafür, wie die Maschinen zu handhaben sind, damit sie ordnungsgemäß laufen, wie man Fehlfunktionen erkennt bzw. was zu tun ist, wenn ein Problem auftritt. Die erforderlichen skills sind auf die Maschinen und deren Funktion ausgerichtet und nicht auf den Transformationsprozeß oder dessen Ergebnisse. Berufe, deren Aufgaben und Pflichten aus dem Montieren von Teilen nach genauen Vorschriften und Verfahren bestehen, werden derselben Berufshauptgruppe zugeordnet wie die maschinenorientierten Berufe. Tätigkeiten, die lediglich geringe oder sehr elementare skills und wenig oder kein Einschätzungsvermögen erfordern, werden Berufen der Hauptgruppe 9 zugeordnet.
Übersicht 1
Berufshauptgruppen der ISCO-88 und skill levelsBerufshaupgruppe ISCO skill level 1 Angehörige gesetzgebender Körperschaften, leitende Verwaltungsbedienstete und Führungskräfte in der Privatwirtschaft - 2 Wissenschaftler 4. 3 Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe 3. 4 Bürokräfte, kaufmännische Angestellte 2. 5 Dienstleistungsberufe, Verkäufer in Geschäften und auf Märkten 2. 6 Fachkräfte in der Landwirtschaft und Fischerei 2. 7 Handwerks- und verwandte Berufe 2. 8 Anlagen- und Maschinenbediener sowie Montierer 2. 9 Hilfsarbeitskräfte 1. 0 Soldaten -
Die 14. Internationale Konferenz der Arbeitsstatistiker (ICLS) hat beschlossen, daß es für internationale Vergleiche möglich sein sollte, in der ISCO die zwischen den Ländern und zuweilen innerhalb eines Landes bestehenden Hauptunterschiede bei den erforderlichen skill levels von Tätigkeiten wiederzugeben, die traditionell als derselben Berufskategorie zugehörig angesehen wurden. Solche Unterschiede sind mit den tatsächlichen Aufgaben verknüpft, die, wenn sie auch gleichartig sein mögen, sich doch im Hinblick auf das erforderliche Maß an Einschätzungsvermögen, Verantwortung und Planung erheblich unterscheiden können. Diese Unterschiede in den Aufgaben dürften zu nationalen Unterschieden bei skill levels und Qualifikationen geführt haben, die für den Zugang zu dem jeweiligen Beruf nötig sind. Die 14. ICLS hat daher beschlossen, daß die ISCO-88 es den Ländern ermöglichen sollte, den nationalen Gegebenheiten entsprechend einige Berufskategorien entweder Berufshauptgruppe 2 'Wissenschaftler' oder 3 'Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe' zuzuordnen. Diese Möglichkeit wurde für wissenschaftliche Lehrberufe des Primar-, Vorschul- und Sonderschulbereichs, für Berufe in der Krankenpflege und Geburtshilfe, sozialpflegerische Berufe sowie einige künstlerische Berufe geschaffen.
Wie in der ISCO-68 sollten Tätigkeiten bei den Streitkräften der separaten Berufshauptgruppe 0 'Soldaten' zugeordnet werden, auch wenn die betreffenden Tätigkeiten Aufgaben und Pflichten einschließen, die denen von Berufen im zivilen Bereich entsprechen.
Alle Berufe, die aus Tätigkeiten bestehen, bei denen die sie Ausübenden hauptsächlich gesetzgebende, verwaltende oder leitende Aufgaben und Pflichten haben, sollten der Berufshauptgruppe 1 'Angehörige gesetzgebender Körperschaften, leitende Verwaltungsbedienstete und Führungskräfte in der Privatwirtschaft' zugeordnet werden. In der ISCO-68 waren sie teilweise der Hauptgruppe 2 (Leitende Tätigkeiten im öffentlichen Dienst und in der Wirtschaft) und teilweise anderen Hauptgruppen zugewiesen worden. 'Im eigenen Betrieb tätige Eigentümer' sind danach einzuordnen, ob ihre Aufgaben und Pflichten hauptsächlich denen von Führungskräften und Aufsichtspersonen ähneln oder den Aufgaben und Pflichten sonstiger im selben Arbeitsbereich Tätiger. Der Grund hierfür ist, daß der Status 'im eigenen Betrieb tätiger Eigentümer' nicht unter dem Aspekt der Art der ausgeführten Arbeit betrachtet wird, sondern der 'Stellung im Beruf' - entsprechend den Kategorien 'selbständig' und 'Arbeitgeber' der Internationalen Klassifikation der Stellung im Beruf (ISCE). Ein selbständiger Klempner mag in der Hauptsache leitende Aufgaben wahrnehmen, während ein anderer überwiegend dieselbe Arbeit verrichtet wie ein abhängig beschäftigter Klempner; dies ist z.B. von der Firmengröße abhängig. Im ersten Fall sollte die Tätigkeit den Führungskräften zugeordnet werden, in letzterem den Klempnern.
Sowohl 'Auszubildende' als auch 'sonstige Personen in der Berufsausbildung' sind ihren tatsächlichen Aufgaben und Pflichten gemäß zu klassifizieren, da diese beiden Gruppen - falls erforderlich - durch ihre Zuordnung zur entsprechenden 'Stellung im Beruf' gesondert gekennzeichnet werden können. In der ISCO-68 wurde empfohlen, Auszubildende demjenigen Beruf zuzuordnen, für den sie ausgebildet werden, sonstige Personen in der Berufsausbildung hingegen entsprechend ihren tatsächlichen Aufgaben und Pflichten.
Dem Problem, Tätigkeiten einzuordnen, deren Aufgaben und Pflichten breit gefächert sind, ist durch Anwendung einiger Prioritätenregeln beizukommen; das bedeutet, bei der Bestimmung der Berufskategorie, der eine Tätigkeit zuzuweisen ist, erhalten einige Aufgaben und Pflichten Priorität, beispielsweise:
(a) In Fällen, in denen die Aufgaben und Pflichten auf unterschiedliche Phasen des Produktionsprozesses und der Verteilung von Waren und Dienstleistungen bezogen sind, sollten die mit den Produktionsphasen zusammenhängenden Aufgaben und Pflichten Vorrang haben vor solchen Aufgaben und Pflichten, die etwa mit dem Verkauf und Vertrieb dieser Waren, ihrem Transport oder der Organisation des Produktionsprozesses zu tun haben (außer wenn eine dieser Aufgaben und Pflichten dominiert). Beispielsweise sollte eine Person, die Brot und Kuchen backt und diese dann verkauft, als 'Bäcker' und nicht als 'Verkäufer' klassifiziert werden; derjenige, der eine bestimmte Art von Maschinen bedient und überdies neu eingestellte Personen in der Bedienung dieser Maschine unterweist, sollte den Maschinenbedienern zugeordnet werden; der Taxifahrer, der seinen eigenen Wagen fährt und auch die Buchhaltung macht, sollte als Kraftfahrzeugführer klassifiziert werden; und
(b) in Fällen, in denen die wahrgenommenen Aufgaben und Pflichten skills erfordern, die normalerweise über unterschiedliche Ebenen von Berufsausbildung und Berufserfahrung erworben werden, sind die Tätigkeiten entsprechend denjenigen Aufgaben und Pflichten zu klassifizieren, die das höchste skill level erfordern. Hierzu ein Beispiel: Es gibt eine Reihe von Tätigkeiten, für die den Großteil der Zeit relativ leicht erworbene skills benötigt werden; von den hier Tätigen wird aber auch erwartet, daß sie über skills verfügen, die einen höheren Grad an beruflicher Ausbildung oder Erfahrung erfordern, und die sie in die Lage versetzen, unerwartete oder selten auftretende Situationen bewältigen zu können, beispielsweise um Unfälle oder Verletzungen zu vermeiden.
Es ist keine Frage, daß ein gewisses Maß an Einschätzungsvermögen und Anpassung an die nationalen Gegebenheiten bei der Auswahl und Anwendung dieser Prioritätenregeln nötig sein wird.
Nach Ansicht vieler Benutzer der ISCO in der Fassung von 1968 waren auf der obersten Aggregationsebene mit neun Gruppen die Unterschiede innerhalb der einzelnen Gruppen zu groß, als daß sie für Beschreibung und Analyse hätten von Nutzen sein können. Die nächstniedrigere Aggregationsebene brachte mit 83 Gruppen zu viele Details für manche Arten von Analysen wie auch für die internationale Meldung von Berufsverteilungen, insbesondere bei Erhebung der Daten mittels Stichproben. Aus diesen Gründen führt die ISCO-88 die 'Berufsgruppen' als neue Ebene innerhalb des Gliederungssystems ein - zwischen den Berufshauptgruppen und den Berufsuntergruppen.