Berufsuntergruppe 2
WISSENSCHAFTLER
21 Physiker, Mathematiker und Ingenieurwissenschaftler 211 Physiker, Chemiker und verwandte Wissenschaftler 2111 Physiker und Astronomen 2112 Meteorologen 2113 Chemiker 2114 Geologen und Geophysiker 212 Mathematiker, Statistiker und verwandte Wissenschaftler 2121 Mathematiker und verwandte Wissenschaftler 2122 Statistiker1 213 Informatiker2 2131 Systemplaner, Systemanalytiker und Systemprogrammierer 2139 Informatiker, anderweitig nicht genannt 214 Architekten, Ingenieure und verwandte Wissenschaftler 2141 Architekten, Raum- und Verkehrsplaner 2142 Bauingenieure 2143 Elektroingenieure 2144 Elektronik- und Fernmeldeingenieure 2145 Maschinenbauingenieure 2146 Chemieingenieure 2147 Bergbauingenieure, Metallurgen und verwandte Wissenschaftler 2148 Kartographen und Vermessungsingenieure 2149 Architekten, Ingenieure und verwandte Wissenschaftler, ander- weitig nicht genannt
Erläuterungen:
Diese Berufsgruppe umfaßt Berufe, deren Hauptaufgaben ein hohes Niveau professioneller Kenntnisse und Erfahrungen in Physik, Mathematik und Ingenieurwissenschaften erfordern (ILO, 1990, S. 47)
1. Diese Kategorie sollte Angehörige des Öffentlichen Dienstes umfassen, die angeben, daß ihre vorwiegende berufliche Tätigkeit mit der Verarbeitung und Analyse statistischer Informationen oder der unmittelbaren Beaufsichtigung von anderen Personen verbunden ist, die mit solchen Aufgaben befaßt sind.
2. Wenn die Berufsbezeichnungen keine klare Abgrenzung erlaubt, können zusätzliche Informationen über das erforderliche Qualifikationsniveau oder Aufgabenbeschreibungen herangezogen werden, um Berufe entweder Berufsuntergruppe 213 oder Berufsuntergruppe 312 (Datenverarbeitungsfachkräfte) zuordnen zu können.
22 Biowissenschaftler und Mediziner 221 Biowissenschaftler 2211 Biologen, Botaniker, Zoologen und verwandte Wissenschaftler 2212 Pharmakologen, Pathologen und verwandte Wissenschaftler (nicht Ärzte) 2213 Agrar- und verwandte Wissenschaftler 222 Mediziner (ohne Krankenpflege) 2221 Ärzte 2222 Zahnärzte 2223 Tierärzte 2224 Apotheker 2229 Mediziner (ohne Krankenpflege), anderweitig nicht genannt 223 Wissenschaftliche Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte 2230 Wissenschaftliche Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
Erläuterungen:
Biowissenschaftler und Mediziner befassen sich mit Forschungsarbeiten, verbessern oder entwickeln Konzepte, Theorien und operationale Methoden oder verwerten wissenschaftliche Kenntnisse auf Gebieten wie Biologie, Zoologie, Botanik, Ökologie, Physiologie, Biochemie, Mikrobiologie, Pharmakologie, Agrarwissenschaften und Medizin (ILO, 1990, S. 59).
Für diese Berufsgruppe werden keine ausdrücklichen Änderungen vorgeschlagen. Es sollte jedoch folgendes beachtet werden: Die strikte Anwendung des Prinzips, daß diese Berufsgruppe auf das ISCO-Anforderungsniveau 4 (einem Universitätsdiplom entsprechende oder gleichwertige Ausbildung) zu beschränken ist, könnte zusätzliche Angaben über die Qualifikation erfordern. Dies trifft insbesondere auf Berufsgruppe 223 (Wissenschaftliche Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte) zu, wo besondere Spezialisierungen in der Krankenpflege Qualifikationen auf solch hohem Niveau nötig machen können.
23 Wissenschaftliche Lehrkräfte 231 Universitäts- und Hochschullehrer 2310 Universitäts- und Hochschullehrer 232 Lehrer des Sekundarbereiches 2320 Lehrer des Sekundarbereiches 233 Wissenschaftliche Lehrer des Primar- und Vorschulbereiches 2331 Wissenschaftliche Lehrer des Primarbereiches 2332 Wissenschaftliche Lehrer des Vorschulbereiches 234 Wissenschaftliche Sonderschullehrer 2340 Wissenschaftliche Sonderschullehrer 235 Sonstige wissenschaftliche Lehrkräfte 2351 Pädagogik-, Didaktiklehrer und -berater 2352 Schulinspektoren 2359 Sonstige wissenschaftliche Lehrkräfte, anderweitig nicht genannt
Erläuterungen:
Wissenschaftliche Lehrkräfte unterrichten in Theorie und Praxis eines Faches oder mehrerer Fächer auf unterschiedlichem Bildungsniveau, befassen sich mit Forschungsarbeiten und verbessern oder entwickeln Konzepte, Theorien und praxisbezogene Methoden ihres jeweiligen Faches, bereiten Lehrmaterialien und -bücher vor (ILO, 1990, S. 65).
Die Zuordnung von Berufen zu den Berufsuntergruppen 233 (Wissenschaftliche Lehrer des Primar- und Vorschulbereiches) und 234 (Wissenschaftliche Sonderschullehrer) im Gegensatz zu den Berufsuntergruppen 331 (Nicht-wissenschaftliche Lehrkräfte des Primarbereichs), 332 (Nicht-wissenschaftliche Lehrkräfte des Vorschulbereichs) und 333 (Nicht-wissenschaftliche Sonderschullehrkräfte) wird normalerweise für die gesamte Gruppe vorgenommen und nicht nur für einen Teil davon (d.h. Lehrer des Primarbereiches werden je nach nationalen Ausbildungs- und Trainingserfordernissen entweder 233 oder 331 zugewiesen). Die Harmonisierung nationaler Ausbildungs- und Trainingsanforderungen wird solche Unterschiede im Laufe der Zeit beseitigen. Einstweilen wird vorgeschlagen, daß die einzelnen Länder genau angeben, auf welcher Grundlage sie Lehrberufe des Primar-, Vorschul- oder Sonderschulbereiches den Berufsgruppen 233/234 oder 331/332/333 zuordnen.
Schulleiter sind der Berufsgattung 1229 zugeordnet.
24 Sonstige Wissenschaftler und verwandte Berufe 241 Unternehmensberatungs- und Organisationsfachkräfte 2411 Buchprüfer, Revisoren, Steuerberater 2412 Personalfachleute, Berufsberater und Berufsanalytiker 2419 Unternehmensberatungs- und Organisationsfachkräfte, ander- weitig nicht genannt 242 Juristen 2421 Anwälte 2422 Richter 2429 Juristen, anderweitig nicht genannt 243 Archiv-, Bibliotheks- und verwandte Informationswissenschaftler 2431 Archiv- und Museumswissenschaftler 2432 Bibliotheks-, Dokumentations- und verwandte Informationswissenschaftler 244 Sozialwissenschaftler und verwandte Berufe 2441 Wirtschaftswissenschaftler1 2442 Soziologen, Anthropologen und verwandte Wissenschaftler 2443 Philosophen, Historiker und Politologen 2444 Philologen, Übersetzer und Dolmetscher 2445 Psychologen 2446 Sozialarbeiter 245 Schriftsteller, bildende oder darstellende Künstler2 2451 Autoren, Journalisten und andere Schriftsteller 2452 Bildhauer, Maler und verwandte Künstler 2453 Komponisten, Musiker und Sänger 2454 Choreographen und Tänzer 2455 Film-, Bühnen- und sonstige Schauspieler, Regisseure 246 Geistliche, Seelsorger 2460 Geistliche, Seelsorger 247 Wissenschaftliche Verwaltungsfachkräfte des öffentlichen Dienstes3 2470 Wissenschaftliche Verwaltungsfachkräfte des öffentlichen Dienstes
Erläuterungen:
Sonstige Wissenschaftler und verwandte Berufe befassen sich mit Forschungsarbeiten, verbessern oder entwickeln Konzepte, Theorien und praxisbezogene Methoden oder verwerten ihr Wissen auf folgenden Gebieten: Informationsverbreitung, Betriebsorganisation sowie Philosophie, Rechtswissenschaft, Psychologie, Politik, Volkswirtschaftslehre, Geschichte, Religion, Sprachen, Soziologie, andere Sozialwissenschaften, Kunst und Unterhaltung (ILO, 1990, S. 72).
Je nach der spezifischen Aufgabenstellung und dem Grad der Verantwortung sowie nationalen Bildungs- und Ausbildungserfordernissen könnte es in Betracht kommen, einige der hier aufgeführten Berufe Berufsgruppe 34 (Sonstige Fachkräfte der mittleren Qualifikationsebene) zuzuordnen (ILO, 1990, S. 72).
1. Diese Kategorie sollte Angehörige des öffentlichen Dienstes einschließen, die angeben, daß ihre vorwiegende berufliche Tätigkeit mit Wirtschaftsanalysen verbunden ist bzw. in der Beaufsichtigung von anderen Personen besteht, die solchen Aufgaben nachgehen.
2. Diese Kategorie soll Personen umfassen, die Fähigkeiten auf dem vierten ISCO-Anforderungsniveau (Universitäts- oder gleichwertige Ausbildung) benötigen. Die einzelnen Länder sollten genau angeben, auf welcher Grundlage sie die Zuordnung von Berufen zu dieser Berufsuntergruppe im Gegensatz zu Berufsuntergruppe 347 (Künstlerische, Unterhaltungs- und Sportberufe) vornehmen.
3. Hier handelt es sich um eine neue Berufsuntergruppe, welche ausdrücklich für die Zuordnung von Berufen geschaffen wurde, deren Hauptaufgaben allgemeine administrative Funktionen innerhalb des öffentlichen Dienstes umfassen und für welche die nationalen Ausbildungs- und Trainingsanforderungen eine Universitäts- oder gleichwertige Ausbildung voraussetzen. Zu den dieser Kategorie zugeordneten Berufen gehören nicht die Spitzenämter der allgemeinen Verwaltung im öffentlichen Dienst (diese sind in Berufsuntergruppe 111 "Angehörige gesetzgebender Körperschaften und leitende Verwaltungsdienste" erfaßt).