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Berufsuntergruppe 6

FACHKRÄFTE IN DER LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI
    61  Fachkräfte in der Landwirtschaft und Fischerei1
        611 Gärtner und Ackerbauern
            6111    Feldfrucht- und Gemüseanbauer2
            6112    Gärtner, Saat- und Pflanzenzüchter

        612 Tierwirtschaftliche und verwandte Berufe
            6121    Milchviehhalter und Nutztierzüchter
            6122    Geflügelzüchter
            6129    Tierwirtschaftliche und verwandte Berufe, anderweitig nicht genannt

        613 Ackerbauern und Tierzüchter/-halter
            6130    Ackerbauern und Tierzüchter/-halter

        614 Forstarbeitskräfte und verwandte Berufe
            6141    Waldarbeiter und Holzfäller
            6142    Köhler und verwandte Berufe

        615 Fischer, Jäger und Fallensteller
            6151    Züchter von Wasserlebewesen
            6152    Binnen- und Küstenfischer
            6153    Hochseefischer
            6154    Jäger und Fallensteller

Erläuterungen:

Berufsgruppe 61 (Fachkräfte in der Landwirtschaft und Fischerei) besteht aus solchen Berufen, die Fertigkeiten auf dem zweiten ISCO-skill level erfordern (Ausbildung, die im Alter von 14 oder 15 Jahren beginnt und etwa drei Jahre dauert - ein bestimmter Zeitraum der innerbetrieblichen Ausbildung kann notwendig sein, wodurch die formale Ausbildung ergänzt oder ersetzt werden kann) (ILO, 1990, S. 1576,3).

Die Berufsgattungen 6111 und 6112 der Berufsuntergruppe 611 (Gärtner und Ackerbauern) sowie die Berufsgattungen 6121 und 6122 der Berufsuntergruppe 612 (Tierwirtschaftliche und verwandte Berufe) werden anhand des landwirtschaftlichen Haupterzeugnisses identifiziert. Die Berufsgattung 6129 (Tierwirtschaftliche und verwandte Berufe, anderweitig nicht genannt) ist den Züchtern/Haltern verschiedener Tierarten sowie Imkern und Seidenraupenzüchtern vorbehalten.

Innerhalb der Europäischen Gemeinschaften werden keine landwirtschaftlichen Fachberufe der Berufsgruppe 62 (Arbeitskräfte in der Landwirtschaft und Fischerei, Eigenbedarfsproduktion) zugeordnet.

1. Wo in Verbindung mit dem Fachberuf in der Landwirtschaft kein landwirtschaftliches Haupterzeugnis bestimmt werden kann, erfolgt die Zuordnung zu einer Berufsuntergruppe 610 (Fachkräfte in der Landwirtschaft und Fischerei ohne nähere Angaben).

2. Einschließlich Baum- und Strauchfrüchteanbauer.

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