Berufsuntergruppe 6
FACHKRÄFTE IN DER LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI
61 Fachkräfte in der Landwirtschaft und Fischerei1
611 Gärtner und Ackerbauern
6111 Feldfrucht- und Gemüseanbauer2
6112 Gärtner, Saat- und Pflanzenzüchter
612 Tierwirtschaftliche und verwandte Berufe
6121 Milchviehhalter und Nutztierzüchter
6122 Geflügelzüchter
6129 Tierwirtschaftliche und verwandte Berufe, anderweitig nicht genannt
613 Ackerbauern und Tierzüchter/-halter
6130 Ackerbauern und Tierzüchter/-halter
614 Forstarbeitskräfte und verwandte Berufe
6141 Waldarbeiter und Holzfäller
6142 Köhler und verwandte Berufe
615 Fischer, Jäger und Fallensteller
6151 Züchter von Wasserlebewesen
6152 Binnen- und Küstenfischer
6153 Hochseefischer
6154 Jäger und Fallensteller
Erläuterungen:
Berufsgruppe 61 (Fachkräfte in der Landwirtschaft und Fischerei) besteht aus solchen Berufen, die Fertigkeiten auf dem zweiten ISCO-skill level erfordern (Ausbildung, die im Alter von 14 oder 15 Jahren beginnt und etwa drei Jahre dauert - ein bestimmter Zeitraum der innerbetrieblichen Ausbildung kann notwendig sein, wodurch die formale Ausbildung ergänzt oder ersetzt werden kann) (ILO, 1990, S. 1576,3).
Die Berufsgattungen 6111 und 6112 der Berufsuntergruppe 611 (Gärtner und Ackerbauern) sowie die Berufsgattungen 6121 und 6122 der Berufsuntergruppe 612 (Tierwirtschaftliche und verwandte Berufe) werden anhand des landwirtschaftlichen Haupterzeugnisses identifiziert. Die Berufsgattung 6129 (Tierwirtschaftliche und verwandte Berufe, anderweitig nicht genannt) ist den Züchtern/Haltern verschiedener Tierarten sowie Imkern und Seidenraupenzüchtern vorbehalten.
Innerhalb der Europäischen Gemeinschaften werden keine landwirtschaftlichen Fachberufe der Berufsgruppe 62 (Arbeitskräfte in der Landwirtschaft und Fischerei, Eigenbedarfsproduktion) zugeordnet.
1. Wo in Verbindung mit dem Fachberuf in der Landwirtschaft kein landwirtschaftliches Haupterzeugnis bestimmt werden kann, erfolgt die Zuordnung zu einer Berufsuntergruppe 610 (Fachkräfte in der Landwirtschaft und Fischerei ohne nähere Angaben).
2. Einschließlich Baum- und Strauchfrüchteanbauer.