Berufsuntergruppe 6
FACHKRÄFTE IN DER LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI
61 Fachkräfte in der Landwirtschaft und Fischerei1 611 Gärtner und Ackerbauern 6111 Feldfrucht- und Gemüseanbauer2 6112 Gärtner, Saat- und Pflanzenzüchter 612 Tierwirtschaftliche und verwandte Berufe 6121 Milchviehhalter und Nutztierzüchter 6122 Geflügelzüchter 6129 Tierwirtschaftliche und verwandte Berufe, anderweitig nicht genannt 613 Ackerbauern und Tierzüchter/-halter 6130 Ackerbauern und Tierzüchter/-halter 614 Forstarbeitskräfte und verwandte Berufe 6141 Waldarbeiter und Holzfäller 6142 Köhler und verwandte Berufe 615 Fischer, Jäger und Fallensteller 6151 Züchter von Wasserlebewesen 6152 Binnen- und Küstenfischer 6153 Hochseefischer 6154 Jäger und Fallensteller
Erläuterungen:
Berufsgruppe 61 (Fachkräfte in der Landwirtschaft und Fischerei) besteht aus solchen Berufen, die Fertigkeiten auf dem zweiten ISCO-skill level erfordern (Ausbildung, die im Alter von 14 oder 15 Jahren beginnt und etwa drei Jahre dauert - ein bestimmter Zeitraum der innerbetrieblichen Ausbildung kann notwendig sein, wodurch die formale Ausbildung ergänzt oder ersetzt werden kann) (ILO, 1990, S. 1576,3).
Die Berufsgattungen 6111 und 6112 der Berufsuntergruppe 611 (Gärtner und Ackerbauern) sowie die Berufsgattungen 6121 und 6122 der Berufsuntergruppe 612 (Tierwirtschaftliche und verwandte Berufe) werden anhand des landwirtschaftlichen Haupterzeugnisses identifiziert. Die Berufsgattung 6129 (Tierwirtschaftliche und verwandte Berufe, anderweitig nicht genannt) ist den Züchtern/Haltern verschiedener Tierarten sowie Imkern und Seidenraupenzüchtern vorbehalten.
Innerhalb der Europäischen Gemeinschaften werden keine landwirtschaftlichen Fachberufe der Berufsgruppe 62 (Arbeitskräfte in der Landwirtschaft und Fischerei, Eigenbedarfsproduktion) zugeordnet.
1. Wo in Verbindung mit dem Fachberuf in der Landwirtschaft kein landwirtschaftliches Haupterzeugnis bestimmt werden kann, erfolgt die Zuordnung zu einer Berufsuntergruppe 610 (Fachkräfte in der Landwirtschaft und Fischerei ohne nähere Angaben).
2. Einschließlich Baum- und Strauchfrüchteanbauer.